Gebührensatzung

Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel
für Amtshandlungen und Leistungen des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte
in der Landeshauptstadt Kiel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H., S. 529), berichtigt am 22. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H., S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBI. Schl.-H., S. 474), und der §§1 u. 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 22. Juli 1996 (GVOBI., S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 16. November 2000 folgende Satzung erlassen:

§1
Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Kiel, die von dem Beteiligten beantragt öder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu erheben.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§2
Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  5. Gebührenentscheidungen.

§3
Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind entsprechend § 5 Abs. 6 KAG befreit:

  1. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheinigung oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,
  3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen *Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. l besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. l genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühr Dritten aufzuerlegen.

§4
Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Die Gebühren sind auf volle Deutsche Mark/Euro abzurunden.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzulegen.

§5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen,
    die Leistung aber noch nicht beendet ist,
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Widerspruchsverfahren in Gebühren- und Auslagenerstattungsangelegenheiten sind gebührenfrei.

§6
Kostengläubiger

Kostengläubiger ist die Landeshauptstadt Kiel.

§7
Kostenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§8
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ersteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistungen unbeschadet des
§ 5 dieser Satzung vollendet ist.

(4) Die Antragsbearbeitung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§9
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

§10
Personenbezeichnung

Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

Kiel, den 20. Dezember 2000

Landeshauptstadt Kiel
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Annegret Bommelmann